(Internationale) Kindesentführung oder elterliche Entführung
Von internationaler Kindesentführung spricht man, wenn ein Elternteil beschließt, mit seinem Kind bzw. seinen Kindern ins Ausland zu ziehen, ohne die Zustimmung des anderen Elternteils oder die eines Richters.
Manchmal ist die Situation jedoch nicht so einfach. Oft kommt es vor, dass ein Elternteil mit den Kindern in den Urlaub fährt und nicht zurückkehrt. Oder Sie befürchten, dass der andere Elternteil nicht zurückkommt. Manchmal wissen Sie sogar nicht, wo sich der andere Elternteil mit den Kindern gerade aufhält.
Nimmt ein Elternteil ein Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils mit oder behält es bei sich – und besteht gemeinsames Sorgerecht – spricht man von elterlicher Entführung oder Kindesentführung. Dies kann sowohl in Belgien als auch international vorkommen, wenn das Kind ins Ausland gebracht oder dort zurückgehalten wird.
Kindesentführung ist nicht nur ein einschneidendes Ereignis für das Kind, sondern auch eine rechtlich komplexe Situation für die Eltern. Daher ist schnelles und wirksames Handeln entscheidend.
Wann liegt Kindesentführung vor (gemäß dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung)?
- Das Kind wurde in ein Vertragsland verbracht oder dort zurückgehalten;
- Das Kind ist jünger als 16 Jahre;
- Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien (oder einem anderen Vertragsstaat);
- Vor der Verbringung hatten Sie das Sorgerecht und übten dieses auch aus;
- Sie haben der Änderung des Aufenthaltsortes nicht zugestimmt.
Wenn Sie glauben, dass Ihr Kind entführt wurde, können Sie einen Rückführungsantrag stellen, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Sind Sie unsicher, ob es sich um eine Kindesentführung oder elterliche Entführung handelt? Nehmen Sie in jedem Fall Kontakt auf: info@fairway.law oder +32 2 253 26 00.
Liegt tatsächlich eine Kindesentführung vor, dürfen Sie keine unnötige Zeit verlieren.
Bei einem Rückführungsantrag nimmt die belgische Zentralbehörde je nach Aufenthaltsort des Kindes Kontakt mit der Zentralen Behörde des anderen Staates auf.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Kindesentführung
Bei gemeinsamem Sorgerecht benötigen Sie immer die Zustimmung des anderen Elternteils. Ohne Zustimmung kann der Umzug als Kindesentführung gewertet werden.
Es wird empfohlen, eine schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils mitzunehmen, möglichst mit amtlich beglaubigter Unterschrift. Wenn Sie nicht denselben Familiennamen wie Ihr Kind tragen, kann eine Geburtsurkunde als Nachweis der Verwandtschaft hilfreich sein. Informieren Sie sich auch bei Fluggesellschaft, Botschaft oder Konsulat des Ziellandes über eventuell erforderliche zusätzliche Dokumente.
Wenn Sie nicht (auch nicht implizit) zugestimmt haben, liegt eine Kindesentführung vor. Reichen Sie einen Rückführungsantrag ein oder versuchen Sie, durch Mediation mit dem anderen Elternteil eine Lösung zu finden.
Wenden Sie sich an einen Anwalt. Sie können nachweisen, dass keine Entführung vorliegt, wenn der andere Elternteil zugestimmt hat (auch implizit) oder wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht. Bewahren Sie Nachrichten, E-Mails oder Sprachaufnahmen auf, um die (implizite) Zustimmung belegen zu können.
Selbst bei tatsächlicher Kindesentführung kann eine Rückführung verhindert werden, wenn Sie nachweisen können, dass das Kind dadurch einer erheblichen körperlichen oder psychischen Gefahr oder einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre.
Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Schutzmaßnahmen zu besprechen. Machen Sie außerdem eine Meldung bei der Polizei, damit ein Nachweis Ihrer Besorgnis vorliegt.
Stellen Sie einen Rückführungsantrag bei der belgischen Zentralbehörde oder bei der Zentralen Behörde des Herkunftslandes und konsultieren Sie einen belgischen Anwalt. Das Rückführungsverfahren wird vor einem belgischen Familiengericht geführt.
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Häufige Situationen
Wurde Ihr Kind ohne Ihre Zustimmung von Belgien in ein Land gebracht, das dem Haager Kindesentführungsübereinkommen beigetreten ist? Dann können Sie bei der belgischen Zentralbehörde einen Rückführungsantrag stellen für Kinder unter 16 Jahren. Dies ist direkt oder mit Unterstützung eines spezialisierten Anwalts möglich, was Ihre Chancen auf eine schnelle und wirksame Vorgehensweise erhöht.
Nach Empfang Ihres Antrags leitet die belgische Zentralbehörde diesen an ihre Gegenstelle im Aufenthaltsland Ihres Kindes weiter. Diese ausländische Behörde informiert den anderen Elternteil offiziell über den Verdacht der Kindesentführung und fordert die freiwillige Rückkehr des Kindes an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort.
Reagiert der andere Elternteil nicht, kann im betreffenden Land ein gerichtliches Rückführungsverfahren eingeleitet werden. Dieses Verfahren wird von der dortigen Zentralen Behörde geführt. Oft ist es sinnvoll, zusätzlich einen spezialisierten örtlichen Anwalt einzuschalten, um Ihre Interessen optimal zu vertreten.
FAIRWAY ist Mitglied der International Academy of Family Lawyers (IAFL) und verfügt dadurch über ein weitreichendes internationales Netzwerk erfahrener Familienrechtsanwälte. Dank dieser Zusammenarbeit können wir rasch handeln und alle notwendigen Schritte unternehmen, um die Rückkehr Ihres Kindes nach Belgien zu erreichen.
Bringt ein Elternteil Ihr Kind ohne Ihre Zustimmung nach Belgien, können Sie bei der belgischen Zentralbehörde einen Rückführungsantrag stellen. Dies gilt sowohl für Vertragsstaaten als auch für Nichtvertragsstaaten.
Die belgische Zentralbehörde behandelt beide Situationen gleich: Sie nimmt Kontakt mit den zuständigen Stellen und dem mitnehmenden Elternteil auf, um eine freiwillige Rückkehr zu erreichen. Führt dies nicht rasch zu einer Lösung, kann in Belgien ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden.
Es wird dringend empfohlen, von Anfang an einen auf internationale Kindesentführungen spezialisierten Anwalt einzuschalten. Auf diese Weise werden Ihre Rechte optimal verteidigt und die richtigen rechtlichen Schritte ohne Verzögerung eingeleitet.
Wird Ihr Kind von Belgien in ein Land gebracht, das dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten ist, können Sie dennoch einen Rückführungsantrag bei der belgischen Zentralbehörde stellen.
Da es im betreffenden Land keine Zentrale Behörde gibt, wird Ihr Antrag an das Außenministerium weitergeleitet. Dieses nimmt Kontakt mit der belgischen Botschaft oder dem Konsulat vor Ort auf, um auf diplomatischem Wege eine Lösung zu suchen.
Führt dies nicht zu einer freiwilligen Rückkehr des Kindes, kann unter Umständen ein gerichtliches Verfahren im Ausland eingeleitet werden. Die Regeln und Erfolgsaussichten unterscheiden sich jedoch stark von Land zu Land.
Gerade in solchen komplexen Situationen ist es absolut ratsam, sofort einen auf internationale Kindesentführungen spezialisierten Anwalt einzuschalten. So kann Zeit gespart werden und Ihre Akte wird von Anfang an korrekt angelegt.
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